grenzüberschreitende Mahnverfahren innerhalb der Europäischen Union

Für das Europäische Mahnverfahren im Inland ist bundesweit das Amtsgericht Wedding zuständig.

Was ist das Europäische Mahnverfahren?

Alternativ zum Mahnverfahren nach den innerstaatlichen Prozessvorschriften gibt es nunmehr ein vergleichbares europäisches Verfahren, welches in grenzüberschreitenden Fällen die rasche und kostengünstige Beitreibung unbestrittener Forderungen in den anderen  europäischen Mitgliedstaaten ermöglichen soll.

Soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat die Gläubigerpartei in einer grenzüberschreitenden Rechtssache die Wahl zwischen

a) dem Europäischen Mahnverfahren nach der VO (EG) Nr. 1896/2006

und

b) dem inländischen Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.

 

In welchen Verordnungen und Gesetzen ist das Verfahren geregelt ?

Regelungen enthalten unter anderem:

die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

die Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Welche Ansprüche kann ich im Europäischen Zahlungsbefehl geltend machen?

Im Europäischen Zahlungsbefehl können unter anderem

- bezifferte Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen,

- bezifferte Geldforderungen in Arbeitsgerichtssachen,

- bezifferte Unterhaltsforderungen

geltend gemacht werden.

 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Welche Ansprüche kann ich im Europäischen Mahnverfahren nicht geltend machen?

Die VO (EG) Nr. 1896/2006 findet unter anderem keine Anwendung auf::

- Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind, oder soweit diese sich nicht   auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben;

- Ansprüche aus Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte;

- erbrechtliche Ansprüche;

- Staatshaftungsansprüche für hoheitliches Handeln;

- Steuersachen;

- vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten während der Ehe oder nach Trennung oder Scheidung;

- verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;

- Zollsachen.

 

Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1896/2006?

Die VO (EG) Nr. 1896/2006 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Erwägungsgrund 32, Artikel 2 III VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit wird nach der VO (EG) Nr. 44/2001  bestimmt, Artikel 6 VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei, Artikel 6 VO (EG) Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Artikel 2 I EuGVO.

(Besondere) Zuständigkeiten ergeben sich unter anderem aus dem

- Erfüllungsort/Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung;

- Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten;

- Ort des schädigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung;

- Rechtssitz/Wohnsitz des Versicherungsunternehmens/Versicherten/Begünstigten;

- Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

- Soweit die Schuldnerpartei ein Verbraucher und eine natürliche Person ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

 

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 VO (EG) Nr. 1896/2006 sowie das Streitverfahren nach Erhebung des Einspruchs (Artikel 17 VO (EG) Nr. 1896/2006) erfolgt dagegen durch den zuständigen Richter.

 

Wo erhalte ich Informationen über die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit?

Informationen finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

 

In welchen Fällen ist die Schuldnerpartei ein Verbraucher?

Die Schuldnerpartei ist ein Verbraucher, falls die geltend gemachte Hauptforderung einen Vertrag betrifft, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

 

Wie leite ich das Europäische Mahnverfahren ein?

Die Antragstellung erfolgt durch die Gläubigerpartei mittels EU-einheitlichen Formblatts (Formblatt A), Art. 7 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Im Formblatt A ist unter anderem anzugeben, ob

- die Forderung sich auf einen Verbrauchervertrag bezieht,

- die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist,

- die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz im Inland hat.

Soweit der Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen ist, fordert das Gericht die Gläubigerpartei hierzu mittels Formblatt B auf, Artikel 9 VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Welche Voraussetzungen müssen für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt sein?

Folgende Voraussetzungen müssen  erfüllt sein:

- bezifferte Geldforderung,

- Fälligkeit der Geldforderung,

- Wohnsitz/Rechtssitz mindestens 1 Partei in einem anderen EU-Mitgliedstaat,

- Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

 

Sind bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Mindeststandards einzuhalten?

Die Zustellungsvorschriften sollen entweder absolute Gewissheit oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, dass der Europäische Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugegangen ist.

In Deutschland entsprechen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zustellung von Amts wegen den Mindestanforderungen der VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Die Zustellung im Inland entspricht in der Regel Artikel 13 bzw.14 VO (EG) Nr. 1896/2006.

Lediglich die Niederlegung der Schriftstücke entspricht in der Regel nicht Art. 14 VO (EG) Nr. 1896/2006, da die schriftliche Benachrichtigung der Post weder einen Hinweis auf gerichtliche Schriftstücke bzw. den Absender noch die erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen der schriftlichen Benachrichtigung und des Fristbeginns enthält.

Aus den vorgenannten Gründen ist eine öffentliche Zustellung unzulässig, vergleich Artikel 14 IIVO (EG) Nr. 1896/2006, § 1089 I ZPO.

 

Was ist eine Zustellung im Sinne des Art. 13 VO (EG) Nr. 1896/2006?

Es handelt sich hierbei um eine Zustellung mit Nachweis des Empfangs. Es besteht insoweit absolute Gewissheit über die erfolgte Zustellung.

 

Hierunter fallen:

- persönliche Zustellung an den Zustellungsempfänger mit Empfangsbestätigung,

- persönliche Zustellung an den Zustellungsempfänger mit Bescheinigung des Zustellungsorgans (Empfangsbestätigung oder Bescheinigung über unberechtigte Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers),

- postalische Zustellung mit Empfangsbestätigung des Zustellungsempfängers,

- elektronische Zustellung (Telefax, E-Mail) mit Empfangsbestätigung des Zustellungsempfängers.

 

Was ist eine Zustellung im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1896/2006?

Es handelt sich hierbei um eine Zustellung ohne Nachweis des Empfangs. Es besteht insoweit ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine erfolgte Zustellung.

 

Hierunter fallen:

- Ersatzzustellung an Haushaltsangehörige oder Angestellte,

- Einwurf der zuzustellenden Schriftstücke im Briefkasten des Antragsgegners,

- Niederlegung der Schriftstücke bei der Postanstalt oder einer sonstigen Behörde mit entsprechener schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten, sofern in dieser das Schriftstück als gerichtliches Schriftstück bezeichnet und einen Hinweis über die Rechtsfolgen der Benachrichtigung und des Fristbeginns enthält,

- postalische Zustellung ohne Nachweis, sofern der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat hat,

- elektronisch mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner vorab ausdrücklich mit dieser Zustellungsart einverstanden erklärt hat.

 

Kann der Europäische Zahlungsbefehl auch erlassen werden, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil der geltend gemachten Forderung erfüllt sind?

Soweit die Voraussetzungen für das Europäische Mahnverfahren nur für einen Teil der geltend gemachten Forderung erfüllt sind, erfolgt die entsprechende Unterrichtung des Gerichts  mittels Formblatt C, Artikel 10 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Die Gläubigerpartei hat die Möglichkeit, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen oder abzulehnen; die Antwort der Gläubigerpartei erfolgt durch Rücksendung des Formblatts C innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, vergleich Artikel. 10 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

In welchen Fällen erfolgt die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht?

Das Gericht weist den Antrag zurück, falls

- die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

- die Forderung unbegründet ist,

- die Gläubigerpartei nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen vervollständigten oder berichtigten Antrag übermittelt,

- die Gläubigerpartei nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet,

- die Gläubigerpartei den Vorschlag des Gerichts ablehnt.

Die Zurückweisung des Antrags erfolgt in der Regel mittels Formblatt D, Artikel 11 VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Kann ich gegen die Zurückweisung des Antrags Rechtsmittel einlegen?

Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, Artikel 11 II VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Der Gläubigerpartei bleibt insoweit lediglich die Möglichkeit, die Forderung mit einem neuen Antrag geltend zu machen.

 

Wie werde ich von dem erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl unterrichtet?

Das Gericht stellt der Schuldnerpartei eine Abschrift des Antrags (Formblatt A - jedoch ohne Anlagen 1 und 2) sowie den Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt E) zu, Artikel 12 II VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Mit welchem Rechtsbehelf kann ich den Europäischen Zahlungsbefehl anfechten?

Die Schuldnerpartei hat die Möglichkeit, gegen den Europäischen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen mittels Formblatts F Einspruch einzulegen, Artikel 16 II VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Wann beginnt die Einspruchsfrist? Wie berechnet sich die Einspruchsfrist?

Maßgeblich für die Fristberechnung ist nicht nationales Recht, sondern europäisches  Recht, Erwägungsgrund 28 VO (EG) Nr. 1896/2006, Art. 3 I VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

 

Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Zustellungstag folgt.

Zugestellt ist der Europäische Zahlungsbefehl auch dann, wenn dieser in Ihrem Briefkasten eingelegt ist.

Auch wenn die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass Sie den Brief abholen können, ist er zugestellt, nicht erst, wenn Sie diesen in den Händen halten.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Arbeitstages.

Dabei gelten die Feiertage des EU-Mitgliedstaates des erkennenden Gerichts.

Für das Europäische Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Wedding gelten daher die inländischen Feiertage.

 

Wann ist der Einspruch noch rechtzeitig?

Der Einspruch muss nicht bis zum Fristablauf beim Amtsgericht Wedding eingegangen sein, sondern lediglich abgesandt sein.

 

Daher wartet das Amtsgericht Wedding vor Vollstreckbarerklärung zusätzlich einen angemessenen Zeitraum für die Übermittlung des Einspruchs ab, Artikel 18 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Was sind die Rechtsfolgen der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs?

Das Verfahren wird als gewöhnlicher Zivilprozess nach den inländischen Prozessvorschriften (ZPO) fortgesetzt, es sei denn, die Gläubigerpartei hat ausdrücklich in Anlage 2 des Formblatts A beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden, Artikel 17 VO (EG) Nr. 1896/2006.

 

Kann ich aus dem vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl die Zwangsvollstreckung betreiben? Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung?

Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Einspruch eingelegt, erfolgt von Amts wegen die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls.

 

Für die Vollstreckbarerklärung ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Ziffer 7 RpflG.

Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt mittels Formblatt G, Artikel 18 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

Für die Zwangsvollstreckung werden lediglich benötigt:

- Ausfertigung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E),

- Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt G),

- gegebenenfalls. - auf Verlangen des ausländischen Vollstreckungsorgans -: eine Übersetzung der vorzulegenden Unterlagen.

 Der Europäische Zahlungsbefehl bedarf keiner Vollstreckungsklausel.

 

Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt G) ist nicht zu verwechseln mit der Vollstreckbarerklärung  im Exequaturverfahren.

Das Exequaturverfahren ist für den Europäischen Zahlungsbefehl abgeschafft worden.

In der Regel ist für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Name, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.

Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

 

Kann ich wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen?

Nein, es findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, § 1092 IV ZPO.

 

Kann ich den Europäischen Zahlungsbefehl noch nach Ablauf der Einspruchsfrist anfechten oder gerichtlich überprüfen lassen?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Schuldnerpartei berechtigt, bei dem inländischen Gericht eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

 

- der Europäische Zahlungsbefehl gem. Artikel 14 VO (EG) Nr. 1896/2006 zugestellt wurde und die Zustellung ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass die Schuldnerpartei hätte Vorkehrungen für ihre Verteidigung treffen können;

- die Schuldnerpartei aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte;

- dieser offensichtlich zu Unrecht ergangen ist (mangels Voraussetzungen im Sinne der VO (EG) Nr. 1896/2006 oder aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände).

 

In welchen Fällen ist der Europäische Zahlungsbefehl zu Unrecht ergangen?

Der Europäische Zahlungsbefehl ist u. a. zu Unrecht ergangen, falls

 

- dieser auf falsche Angaben im Antragsformular (Formblatt A) beruht

oder

- ein rechtzeitig abgesandter Einspruch erst nach der Erklärung über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls  bei Gericht eingegangen ist.

 

Wie erfolgt die richterliche Entscheidung über den Überprüfungsantrag?

Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar, § 1092 I ZPO.

 

Es kommen unter anderem. folgende Entscheidungen in Betracht:

- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,

- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheitsleistung,

- Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung,

- Zurückweisung des Überprüfungsantrags,

- Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls,

 

Was sind die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung?

Das Verfahren wird nicht als gewöhnlicher Zivilprozess nach der Zivilprozessordnung  fortgesetzt. Das Verfahren wird beendet.

 

Der Antragsgegner hat gegen den Europäischen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Welche Angaben benötigt das Gericht von mir für die Fortsetzung des Verfahrens?

Soll das Verfahren als gewöhnlicher Zivilprozess nach den inländischen Prozessvorschriften fortgesetzt werden, fordert das Gericht den/die Antragsteller/in auf zur:

- Angabe des Gerichts, an welches das Verfahren abgegeben wird,

- Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses.

Nach Erledigung erfolgt die Abgabe an das angegebene Gericht. 

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen entnehmen sie bitte den Internetseiten des Amtsgerichts Wedding

 

 

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