In seiner Eigenschaft als König von Preußen hat Wilhelm von Gottes Gnaden durch das preußische Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie verordnet, dass die in § 12 bezeichneten Gerichte aufgehoben werden.[1]

Hier finden sich die Namen der bis zum 1. Oktober 1879 amtierenden Gerichte, z. B. das Obertribunal, die Appellationsgerichte, die Stadt- und Kreisgerichte, die Kommerz- und Admiralitätskollegien, einschließlich der Deputationen, Kommissionen und Grundbuchämter, die Fabrikengerichtsdeputationen in Westfalen, die Obergerichte, Amtsgerichte einschließlich der Grundbuchämter im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle, das Stadtamt, das Landjustizamt, das Rügegericht, das Fiskalat und die Transkriptions- und Hypothekenbehörde im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M., sowie schließlich im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, der Appellationsgerichtshof selbst, die Landgerichte, Handelsgerichte und Friedensgerichte.

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[1] Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1878, Seite 230