Das Gewaltschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person widerrechtlich verletzt wurde oder eine entsprechende Verletzung angedroht wurde.

Es findet auch Anwendung, wenn eine Person eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Dies gilt sowohl für eheliche und nicht eheliche Lebensgemeinschaften als auch für Konstellationen, die nicht auf einer Partnerschaft beruhen.

Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kommt nur dann in Betracht, wenn der bedrohliche Zustand aktuell ist.

Dauern Belästigung bereits über einen längeren Zeitraum an, so ist Unterlassungsklage zu erheben.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners bzw. dem Ort der unerlaubten Handlung.

Über den Antrag entscheidet der zuständige Richter.

 

Wie sieht die Entscheidung aus?

Der Richter kann den Antrag zurückweisen, wenn er offensichtlich unbegründet ist.

Er kann auch einen Termin zur mündlichen Anhörung bestimmen.

Oder er erlässt einen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung.

 

Das Gericht kann unter anderem folgende Anordnungen treffen:

• Verbot des Betretens der gemeinsamen Wohnung durch den Täter,

• Verbot der Annäherung des Täters an das Opfer,

• Verbot des Aufsuchens am Arbeitsplatz

• Verbot des Auflauerns am Kindergarten oder Schule

• Verbot der Kontaktaufnahme per Fernkommunikationsmitteln wie Handy, Telefon, Brief, E-Mail, Facebook oder dergleichen,

• Verlängerung des befristeten Rückkehrverbotes,

• Anordnung der befristeten Überlassung der Wohnung an das Opfer (Diese Anordnung kann unabhängig von den Besitzverhältnissen getroffen werden).

Soweit das Gericht eine Eilentscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt, ist diese an den Antragsgegner zuzustellen.

 

Wer veranlasst die Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Gerichtsvollzieher.

Das Gericht veranlasst die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

Die vorgenannte Eilentscheidung wird mit der Zustellung an den Antragsgegner wirksam.

 

Was passiert, wenn der Antragsgegner gegen die Anordnung verstößt?

In dem Beschluss über die entsprechenden Anordnungen wird dem Antragsgegner im Regelfall ein Ordnungsgeld angedroht, wenn er sich an die Anordnungen nicht hält.

Die Höhe des Ordnungsgeldes wird vom Gericht festgelegt. Die Höhe richtet sich im Regelfall nach der Schwere des Verstoßes und nach dem mutmaßlichen Einkommen des Antragsgegners.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes muss beantragt werden.

Sollte das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können, so wird Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet.

 

Kann ich in Gewaltschutzsachen Verfahrenskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können in Gewaltschutzsachen Verfahrenskostenhilfe erhalten.

 

Kann die Polizei gegenüber der gewalttätigen Person eine Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot aussprechen?

Bereits vor Erlass einer einstweiligen Anordnung kann von der Polizei eine Wohnungsverweisung  und ein befristetes Rückkehrverbot bis zu 10 Tagen gegen den Täter ausgesprochen werden sowie der Täter aus der Wohnung gesetzt werden.

Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen.

 

Ist das Opfer verpflichtet, dem Täter seine persönlichen Sachen auszuhändigen, falls gegen ihn eine Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen worden ist?

Das Opfer ist verpflichtet, dem Täter oder einer Vertrauensperson die persönlichen Sachen auszuhändigen.

 

Warum muss ich eventuell. trotz des befristeten Rückkehrverbotes bzw. des befristeten Kontaktverbots die Verlängerung des Rückkehrverbotes beantragen?

Das Kontaktverbots/das Rückkehrverbot ist befristet.

Nach Ablauf der Frist ist das Verbot gegenstandslos geworden; es sei denn, das Opfer hat rechtzeitig die Verlängerung des befristeten Verbotes bei Gericht beantragt und erwirkt.

 

Wie und wo kann ich den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbotes und  Rückkehrverbotes stellen?

Der Antrag kann

• schriftlich,

• mündlich gegenüber dem/der zuständigen Rechtspfleger/-in der Familienabteilung

gestellt werden.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind ggfs.:

• polizeiliche Bestätigung über den Wohnungsverweis (befristetes Rückkehrverbot und befristetes Kontaktverbot),

• polizeiliche Bescheinigung über die Anzeigenerstattung,

• ärztliche Bescheinigung über evtl. Verletzungen.

• erhaltene Briefe, ausgedruckte E-mails oder sms, aus denen sich die Bedrohungen, Beleidigungen usw. ergeben

• eigene Handynummer (Achtung: Das Handy muss am Eingang abgegeben werden!)

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Ansprechpartner sind bei dem Amtsgericht Solingen die Rechtspfleger/innen der Familienabteilung.

Bitte lassen Sie sich über die Zentrale mit einem Rechtspfleger/einer Rechtspflegerin der Familienabteilung verbinden.